2 Jahre Gefängnis für Rauchen zur falschen Zeit…

2 Jahre Gefängnis für Rauchen zur falschen Zeit…

Stellen Sie sich vor, Sie wollen auf Ihrer Terrasse oder auf Ihrem Grundstück eine Zigarette rauchen, haben es aber versäumt, vorher auf die Uhr zu schauen. Das kann Sie im Einzelfall 250.000 € Ordnungsgeld kosten, oder – wenn Sie die zufällig gerade nicht flüssig haben – 6 Monate, im Wiederholungsfall maximal 2 Jahre Ordnungshaft einbringen. Doch einmal sachlich und der Reihe nach:

Der Sachverhalt: In einer Dortmunder Reihenhaussiedlung kam es zwischen einem stark rauchenden Ehepaar und dessen Nachbarn zum Disput. Die Nachbarn der Raucher fühlten sich als überzeugte Nichtraucher durch den zu ihnen herüberwehende Zigarettenrauch im Gebrauch ihrer Wohnungen und Terrassen massiv gestört. Sie behaupteten, dass in einer halben Stunde ca. 7 Zigaretten geraucht würden und der Rauch sich im ganzen Haus verteile, so dass ihnen das Lüften ihrer eigenen Räume nur noch nachts mit gestelltem Wecker möglich sei.

Nachbarschaftsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rauch- und Geruchsbelästigungen landen am Ende so manches Mal vor Gericht, so auch in diesem Fall.

Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichten die Nachbarn gegen das Raucherpaar Klage ein. Sie wollten erreichen, dass die Raucher nur zu bestimmten, von den Klägern festgelegten Zeiten auf ihrem eigenen Grundstück und ihrer Terrasse rauchen dürfen.

Allgemein genießt das Recht, sein persönliches Eigentum, als auch das eigene Grundstück, nach Belieben benutzen zu können, einen hohen Stellenwert. Dies kann nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Wo aber ist die Grenze zwischen „Persönlicher Entfaltungsfreiheit“ und „Beeinträchtigung anderer“? Führt das Rauchen des Ehepaares zu einer derartigen Beeinträchtigung der Grundrechte der Nachbarn, dass die Auferlegung fester Rauch- bzw. Nichtrauch-Zeiten gerechtfertigt ist?

Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage nach vorgenommenem Ortstermin mit der Begründung ab, es könne keine Geruchsbelästigung feststellen. Daraufhin gingen die Nachbarn in die nächste Instanz.

Das Landgericht Dortmund entschied wie folgt:

Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch zu. Nach Urteil des Landgerichts können die Kläger gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB von den Beklagten verlangen, zu genau festgelegten Zeiten das Rauchen im Garten und auf der Terrasse zu unterlassen. Diesen Anspruch begründete das Gericht damit, dass die Rauchimmission über das in § 906 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Maß hinaus gehe.

Im Urteilsspruch wurde im Sinne des von Gerichten regelmäßig angestrebten Interessenausgleichs zwischen den Parteien die rauchfreie Zeit von den ursprünglich von den Klägern geforderten 18 auf 12 Stunden reduziert. Das Landgericht erstellte einen genauen Stundeplan mit 3-Stunden-Zyklen, in denen jeweils geraucht beziehungsweise nicht geraucht werden darf. Desweitern wird den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfällen von bis zu 2 Jahren angedroht.

Fazit: Rauchen schadet nicht nur der Gesundheit, sondern kann auch zu bis zu 2 Jahren Haft führen…

Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 – 1 S 451/15