Mietrecht: Eigenbedarf wegen lautem Schnarchen im Ehebett

Mietrecht: Eigenbedarf wegen lautem Schnarchen im Ehebett

Das Amtsgericht Sinzig durfte sich bereits vor geraumer Zeit mit einem nicht gerade alltäglichen Fall beschäftigen.

Eine wohl eher selten anzutreffende Begründung für Eigenbedarf führte der Vermieter einer Wohnung in einem Fall an, über den bereits im Jahr 1998 entschieden wurde. Der Vermieter bewohnte in dem Haus, in dem sich die vermietete Wohnung befand, selbst eine Wohnung und kündigte seinem Mieter unter anderem mit der Begründung, er selbst sei seit mehreren Jahren notorischer Schnarcher. Deshalb könne er unmöglich weiter gemeinsam mit seiner Frau im selben Zimmer nächtigen. Sein Schnarchen sei so laut, dass sich seine Frau nachts ins Wohnzimmer flüchte. Er benötige daher ein weiteres Zimmer zum Schlafen.

Die Mieter jedoch zogen nicht aus und es erfolgte Klage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume. Die Kündigung wurde auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Das Amtsgericht hielt den Wunsch nach getrennten Schlafzimmern im Ergebnis für nachvollziehbar und die Kündigung für wirksam. Der Einwand des Mieters, der Vermieter schnarche ja nicht erst seit gestern, blieb erfolglos: Bei Vertragsschluss ging der Vermieter noch davon aus, das chronische Geschnarche mit medizinischen Mitteln in den Griff zu bekommen. Vor Gericht konnte er mit Hilfe eines Attestes nachweisen, dass er danach noch alles unternommen hatte um das nächtliche Konzert abzustellen – allerdings vergeblich.

Dies stellt nach Ansicht des AG Sinzig einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für Eigenbedarf dar.

 

AG Sinzig, Urteil v. 6.5.1998, 4 C 1096/97