06 Jan Mietrecht: Lichterkette auf dem Balkon – wie weit geht die Duldungspflicht des Vermieters?
Nicht nur zur Weihnachtszeit werden viele Fenster, Balkone und auch Fassaden mit Lichterketten geschmückt. Das gefällt nicht immer jedem und führt unter Umständen auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Genau mit einem solchen Sachverhalt durfte sich das AG Eschweiler im Jahr 2014 befassen (Urteil vom 01.08.2014, Az.: 26 C 43/14).
In dem zu entscheidenden Fall mieteten die Beklagten von der Klägerin eine Wohnung im ersten OG eines Hauses mitsamt den dazu gehörigen 2 Balkonen. In dem Erdgeschoss des Hauses befindet sich eine Arztpraxis. In der unmittelbaren Umgebung der Wohnstraße gehen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Apotheker ihrer Tätigkeit nach.
Seit Herbst 2013 habe die Beklagten an dem Balkongitter des zur Straße liegenden Balkons ihrer Wohnung – deutlich sichtbar – eine Solarlichterkette angebracht. Diese besteht aus sechzehn durch ein Kabel verbundenen verschieden farbigen runden Leuchtkörpern auf einer Gesamtlänge von drei Metern.
Nach den Vereinbarungen des Mietvertrages bedarf der Mieter für Instandsetzungen jeglicher Art, zu baulichen oder sonstigen Änderungen und zu neuen Einrichtungen die vorherige Zustimmung des Vermieters. Ferner ist der Mieter verpflichtet, bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, auf Verlangen des Vermieters zu beseitigen. Außenantennen, Reklameschilder, Leuchtreklame, Schaukästen, Plakate, Warenautomaten usw. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass in dem Anbringen der Lichterkette ein Vertragsverstoß vorliege, denn es handele sich um eine bunte Partylichterkette, die den seriösen Eindruck des Hauses beeinträchtigte. Die Lichterkette solle beseitigt werden.
Die Beklagten tragen vor, die vertraglichen Regelungen beträfen ausschließlich bauliche Anlagen. Eine Lichterkette, wie die angebrachte, gehöre jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch und sei nicht störend. Sie beantragen, die Klage abzuweisen.
Das AG Eschweiler hat entschieden, dass das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mitwohnung umfasst sei. Sofern die Beeinflussung des Gesamteindrucks eines Hauses durch eine sichtbare Lichterkette nicht das Maß einer Beeinflussung durch die ohne weiteres zulässige Verwendung von z.B. bunten Sonnenschirmen oder einer ebenfalls ohne weiteres zulässigen Balkonbepflanzung und Bestuhlung überschreitet, hat der Vermieter ihre Verwendung zu dulden.
Kern der Argumentation des AG Eschweiler ist, dass bei der Überlassung eines Balkons für den Mieter die Möglichkeit zur Nutzung dieses Balkons in der Art besteht, dass er sich dort aufhalten und dort Gegenstände, die er zur eigenbestimmten Nutzung der Mietsache benötigt, belassen kann, sofern nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird, Mietsache nachhaltig verändert wird oder die Nutzung sonst störend ist. Es sei davon auszugehen, dass dem Mieter grundsätzlich die sozialübliche, an den Gepflogenheiten der Zeit orientierte Ausübung des Mietgebrauchs gestattet ist. Hierzu gehört in diesem Fall auch eine Lichterkette, wie sie zum Standardsortiment von Baumärkten und Einrichtungshäusern gehören und regelmäßig auch von Discountern angeboten werden.
Auch war in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts eine vorherige Zustimmung nicht einzuholen, da Lichterketten in dem Mietvertrag ausdrücklich nicht aufgeführt sind und auch nach Auslegung nicht von der Klausel erfasst werden.
Die Duldungspflicht des Vermieters richtet sich also nach Ansicht des AG Eschweiler auch und vor allem nach dem Geschmack der Zeit. Mal sehen, was die Zeit in Zukunft so bringt.
AG Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014, Az.: 26 C 43/14