Mietrecht: Mitvermietung einer gestohlenen Einbauküche

Mietrecht: Mitvermietung einer gestohlenen Einbauküche

Mit einem zunächst kurios anmutenden Sachverhalt hat sich der BGH am 13.04.2016 befasst.

Die Klägerin hat von der Beklagten in den 90er Jahren eine Wohnung gemietet und sich zugleich dazu verpflichtet, für die vermieterseits gestellte Einbauküche monatlich neben der Miete einen Betrag von 15,59 € zu zahlen.

Im Laufe des Mietverhältnisses wollte die Klägerin im Jahr 2010 die vermieterseits gestellte Einbauküche durch eine eigene ersetzen und traf mit der Vermieterin u.a. folgende Vereinbarung:

  • Die Instandhaltung oder etwaige Erneuerung der von der Mieterin angeschafften Küche geht zu deren Lasten
  • Die vermieterseits gestellte Einbauküche ist durch die Mieterin sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin der ursprüngliche bauseitige Zustand wiederherzustellen

Die Klägerin lagerte die nun ausgebaute Einbauküche in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum. Hier wurde diese 2014 gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin zahlte einen Entschädigungsbetrag, der an die Beklagte weitergeleitet wurde.

Die Klägerin vertritt nach dem Diebstahl der vermieterseits gestellten Einbauküche nun die Auffassung, dass sie den monatlichen Betrag von 15,59 € für die nunmehr nicht mehr vorhandene Einbauküche nicht mehr entrichten müsse. Diese stehe schließlich auch nicht mehr zur Verfügung.

Die Klage auf Feststellung einer Mietminderung von monatlich 15,59 € wurde durch das zuständige Amtsgericht zunächst abgewiesen (AG Pankow/Weißensee, 15.10.2014, 2 C 231/14). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht sodann die begehrte Feststellung getroffen (LG Berlin, 04.08.2015, 63 S 378/14). Es begründete die Entscheidung damit, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung über die Einbauküche nach wie vor verpflichtet sei, der Klägerin auch eine Einbauküche zu überlassen. Hieran habe die Vereinbarung aus dem Jahr 2010 über Ausbau und Lagerung der Einbauküche nichts geändert. Das Fehlen der Küche seit dem Diebstahl stelle einen erheblichen Fehler dar, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auch erheblich einschränke. Dass die Klägerin über eine eigene Küche verfüge, stehe dem nicht entgegen.

Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des AG wiederhergestellt. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche führe nicht zu einer Minderung der Miete. Im Jahr 2010 haben die Parteien mit ihrer Abrede über den Tausch der Küchen nämlich den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Klägerin derzeit nicht benötigten Küche sei daher keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten, so dass ein Mangel, der zu einer Mietminderung berechtigt, nicht vorliegt.

Auch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte sieht der BGH  nicht als treuwidrig an und misst ihr keinen Einfluss auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2010 zu. Der Entschädigungsbetrag für die gestohlene Einbauküche lässt nach Ansicht der Karlsuher Richter die Frage unberührt, ob die Klägerin für die abhanden gekommene Kücheneinrichtung Miete zahlen muss. Diese Mietzahlungspflicht beurteile sich ausschließlich nach den von den Parteien getroffenen Absprachen, insbesondere der aus dem Jahr 2010. Damals sei aber die Höhe der Miete unberührt von dem Umstand geblieben, dass die Klägerin während der Nutzungszeit der neu eingebauten Küche kein Interesse an einer Nutzung der im Keller gelagerten Küche der Beklagten mehr hatte.

Was also zunächst kurios anmuten mag wirkt bei näherer Betrachtung der Vereinbarungen der Parteien nur folgerichtig. Die Klägerin hat es schlichtweg versäumt im Jahr 2010 eine Regelung zu vereinbaren, die die nicht mehr genutzte Einbauküche aus der monatlichen Miete herausrechnet.

BGH VIII ZR 198/15