Nachbarrecht: Verschattung eines Grundstückes durch Bäume des Nachbarn

Nachbarrecht: Verschattung eines Grundstückes durch Bäume des Nachbarn

Der BGH hat sich im vergangenen Jahr mit der Frage befasst, ob ein Grundstückseigentümer bei Verschattung seines Grundstückes durch Bäume des Nachbarn die Beseitigung dieser verlangen kann.

Im zu entscheidenden Fall führten die Grundstückseigentümer an, dass der Gartenbereich ihres nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalows durch zwei ca. 25 m hohe, etwa 10 m von der Grundstücksgrenze entfernte Eschen vollständig verschattet werde. Aus diesem Grund eigne sich der Garten weder zu Erholung noch zu Hege und Pflege der von den Klägern angelegten, anspruchsvollen Bonsaikulturen. Das Wachstum der Eschen sei für sie bei Erwerb des Hauses Anfang der Neunzigerjahre nicht vorhersehbar gewesen. Hochwachsende Laubbäume seien überdies mit einer nach Süden ausgerichteten Bungalowsiedlung unvereinbar.

Der BGH hat entschieden, dass ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB mangels Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger nicht vorliegt. Der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung zählt nicht zu den Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die abgewehrt werden können. Das bedeutet, dass sogenannte negative Emissionen – wie der Entzug von Licht und Luft durch Bauten oder Bäume – geduldet werden müssen, sofern sie nicht unerträglich sind. Abhilfe kann hier lediglich das Landesnachbargesetz schaffen, sofern die darin enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten sind. Eine Unerträglichkeit war im Fall im Übrigen auch deswegen nicht gegeben, da lediglich die Gartenfläche des Grundstücks und nicht das gesamte Grundstück verschattet war. Erschwerend für die Kläger kam hinzu, dass es sich bei den Eschen um Teile einer öffentlichen Grünanlage der Stadt Bielefeld handelte, an deren Rand die Kläger nun einmal freiwillig hingezogen waren.

Gültigkeit entfaltet auch in diesem Sachverhalt die klassische Antwort eines Juristen auf nahezu sämtliche Fragestellungen: „Es kommt darauf an!“ Das soll bedeuten: Es ist eine Frage des Einzelfalls, abhängig hier u.a. von Landesrecht, Lage des betroffenen Grundstücks und dem Grad der Verschattung. Eine sorgfältige juristische Beratung unter Berücksichtigung sämtlicher Facetten des Sachverhaltes ist daher stets ratsam.

BGH V ZR 229/14