Mietrecht: Kündigung wegen zu lautem Sex auf einem Schaukelgestell

Mietrecht: Kündigung wegen zu lautem Sex auf einem Schaukelgestell

Das Amtsgericht München durfte im Jahr 2014 eine schlagzeilenträchtige Entscheidung treffen. Der Leitsatz des Urteils lautet wie folgt: Ein Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht unerheblich, wenn er trotz zweifacher Abmahnung die nächtlichen Ruhezeiten nicht einhält und andere Mieter durch Lärm stört. Steht fest, dass andere Mieter drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg durch Lärm aus der Wohnung des Mieters gestört werden, so ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Zum Sachverhalt: In seiner gemieteten Wohnung hatte der Beklagte ein altes Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt und dieses nachts zu Sex-Spielen verwendet. Die hierdurch verursachten Quietschgeräusche mahnte der Vermieter nach Beschwerden anderer Mieter zweimal unter Androhung der Kündigung erfolglos ab und kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

Der Mieter berief sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch seiner Wohnung und bestritt die Lärmverursachung.

Das AG München verurteilte nach der Beweisaufnahme den Mieter zur Räumung aufgrund der durch den Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden nächtlichen Geräusche entsprächen „nicht mehr dem normalen Mietgebrauch“ und müssten weder von den anderen Mietern noch von dem Vermieter hingenommen werden.

Die Pflichtverletzung war nach dem AG München auch als erheblich anzusehen, da der Beklagte bereits zwei Mal aufgrund dieser Ruhestörungen durch den Kläger abgemahnt wurde. Somit war ihm bekannt, dass es dem Kläger als Vermieter auf die Einhaltung der Ruhezeiten besonders ankam.

Der Sachverhalt erinnert an die „Warendorfer-Hengst-Entscheidung“ (AG Warendorf, Urt. v. 19.8.1997, 5 C 414/97), in der ein Mieter seine Nachbarn Tag und Nacht mit deutlich vernehmbaren Geschlechtsverkehr drangsalierte, den er nach nicht minder lautstarken Streitereien mit seiner Partnerin ausübte. Am Ende dieses „Rituals“ ertönten stets extrem laute „Yippie-Rufe“. Hier berief sich der Mieter gar auf das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Dies sah das AG Warendorf anders, da das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seine Grenzen in den Rechten anderer Mitmieter seiner Grenzen findet. Ein grenzenloses Sexualleben ist damit keinesfalls vom Grundgesetz gedeckt.

AG München, Urteil vom 03.02.2014, 417 C 17705/13