Mietrecht: Jungfrau Maria im Hausflur als Grund zur Minderung

Mietrecht: Jungfrau Maria im Hausflur als Grund zur Minderung

Mit einer eher ungewöhnlichen Begründung für eine Mietminderung durfte sich das Amtsgericht Münster bereits im Jahr 2003 befassen.

Es stellte sich für das Gericht die Frage, ob eine Marienstatue im Hausflur einen Protestanten so sehr schockieren kann, dass er die Miete mindern darf?

In dem Fall hatte ein Mieter seine Miete gemindert, da er sich durch eine Madonna-Figur im Treppenhaus gestört fühlte. Der Vermieter hielt die Minderung für unberechtigt und verklagte den Mieter auf Zahlung der einbehaltenen Miete vor dem zuständigen Amtsgericht Münster.

Das Gericht gab der Klage des Vermieters statt. Der Mieter habe keinen Grund vorgetragen, der eine Minderung der Grundmiete berechtigen würde. Ein Recht zur Mietminderung stehe einem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt sei, führte das Gericht aus. Dies sei durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht der Fall

Darüber hinaus sei auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein könne, der zu einem besonderen Schock führe. Subjektive Überempfindlichkeiten seien bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen, so das Amtsgericht Münster.

Amtsgericht Münster, Urteil vom 22.07.2003, – 3 C 2122/03