Tierrecht: Anhörung nach einem Beißvorfall

Tierrecht: Anhörung nach einem Beißvorfall

Es ist wohl der Schrecken vieler Hundebesitzer: Mehrere Vierbeiner treffen unangeleint am Waldrand aufeinander und beschnuppern sich zunächst in arttypischer Art und Weise und spielen miteinander. Plötzlich tritt ein weiterer Hund auf den Plan und die Situation wird unübersichtlich. Bevor alle Hundebesitzer ihre Vierbeiner wieder unter Kontrolle bekommen wird der Neuzugang in der Gruppe durch einen Biss verletzt. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher der Hunde zugebissen hat. Jeder Einzelne ist sich jedoch sicher, dass sein Vierbeiner es nicht gewesen sein kann.

Das Herrchen des geschädigten Hundes erstattet nach Austausch der Kontaktdaten in der Folge aus Ärger über die Situation Strafanzeige gegen alle anderen Teilnehmer und schon wird eine Maschinerie in Gang gesetzt, die aus dem Schrecken vieler Hundebesitzer einen wahren Albtraum machen kann: Das Ordnungsamt wird über den Vorfall unterrichtet und wendet sich an die Beschuldigten zum Vollzug des (hier sächsischen) Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) mit einer Aufforderung zur Äußerung im Verwaltungsverfahren. Hintergrund ist, dass die Behörde nun die Gefährlichkeit der Hunde im Einzelfall festzustellen hat (§ 1 Abs. 1 und 3 GefHundG). Bereits an dieser Stelle sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden um unüberlegte Äußerungen gegenüber dem Ordnungsamt zu vermeiden. Leicht kann es nämlich passieren, dass mit einem Bescheid die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird, da er sich nach Ansicht der Behörde gegenüber Menschen oder Tieren ohne Provokation als aggressiv erwiesen hat. Ist der Hund einmal als gefährlich eingestuft, so hat nicht nur das Herrchen, sondern vor allem der Hund selbst mit erheblichen Einschränkungen zu kämpfen. Anlein- und Maulkorbpflicht werden für den Vierbeiner genauso nervig (und zusätzlich wenig artgerecht) sein wie Mitteilungspflichten und die Erbringung des Nachweises über die erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit für die Haltung gefährlicher Hunde für den Zweibeiner.

Um die Gefährlichkeit im Einzelfall festzustellen, darf die Behörde – sofern ihre eigenen Ermittlungen keine abschließende Beurteilung erlauben – einen Sachverständigen hinzuziehen oder sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen stützen, das über die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Hundes Auskunft gibt. Häufig verlangen Behörden die Durchführung eines Wesenstests, (auch sog. „Niedersachsen-Test“). Ziel dieser Tests ist es, die Besonderheiten im Verhalten des einzelnen Vierbeiners zu erkunden, um momentan gefährliche Hunde bestimmen zu können. Problematisch hierbei ist, dass die Wesenstests für die Hunde eine Belastung darstellen und nicht zwingend von erfahrenen Tierärzten durchgeführt werden. Die punktuelle Feststellung der Gefährlichkeit ist an dieser Stelle schneller möglich als dem Hundehalter lieb ist.

Dieser Test sollte also nach Möglichkeit vermieden werden. Erreichbar ist dieses Ziel, wenn die Ungefährlichkeit des Hundes der Behörde bereits im Ermittlungsstadium dargestellt werden kann. Es ist also ab Erhalt des Anhörungsbogens sinnvoll, juristische Unterstützung zu haben, die sowohl das Wohl des Tieres als auch den juristischen Sachverhalt im Auge hat und mit dem richtigen Fachwissen und der nötigen Überzeugungskraft gegenüber der Behörde auftritt. Wenden Sie sich daher in einer solchen Situation gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Gabriel Fischer und verstricken Sie sich nicht im Eifer des emotionsgeladenen Gefechts in möglicherweise widersprüchliche Äußerungen gegenüber der Behörde.